Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)
SGB XI§ 25 Familienversicherung
Stand: 13.01.2026
Wird zitiert von 70
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BSG, 25.08.2004 – B 12 P 1/04 RZitiert von 3
- LSG Baden-Württemberg, 11.11.2016 – L 4 P 949/16
- BSG, 19.04.2007 – B 3 P 1/06 RSoziale Pflegeversicherung: Begriff der versicherten Kinder im Rahmen der Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 33 Abs. 2 Satz 3 SGB XI KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
- BVerfG, 03.04.2001 – 1 BvR 1629/94Soziale Pflegeversicherung: Unvereinbarkeit der gleichen Beitragsbelastung von Mitgliedern mit und ohne Kinder mit dem Grundgesetz KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 97
- SG Karlsruhe, 12.02.2015 – S 17 R 2969/13
- BSG, 30.11.2017 – B 3 P 5/16 R(Soziale Pflegeversicherung - Vorversicherungszeit für Leistungsgewährung - langjähriger Versicherungsnehmer der privaten Pflegeversicherung - Kündigung zwecks Herbeiführung der Familienversicherung - Auslegung des § 33 Abs 3 SGB 11 - Verfassungsmäßigkeit)
Zuletzt entschieden
- LSG Niedersachsen-Bremen, 26.02.2026 – L 12 P 31/25
- BSG, 11.12.2025 – B 10/12 R 4/23 RVersicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung - nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson - Pflege eines pflegebedürftigen EU-Ausländers im deutschen Inland bei Bezug von Leistungen der Sachleistungsaushilfe - Verfassungsmäßigkeit
- LSG Berlin-Brandenburg, 17.06.2025 – L 14 KR 369/23 WA
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 25 SGB XI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/25#abs-1 (1) Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn diese Familienangehörigen
§ 7 Absatz 1 Satz 3 und 4 und Absatz 2 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte sowie § 10 Absatz 1 Satz 3 bis 8 des Fünften Buches gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/25#abs-2 (2) Kinder sind versichert:
§ 10 Abs. 4 und 5 des Fünften Buches gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/25#abs-3 (3) Kinder sind nicht versichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nach § 22 von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 23 in der privaten Pflegeversicherung pflichtversichert ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach dem Fünften Buch übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist; bei Renten wird der Zahlbetrag berücksichtigt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/25#abs-4 (4) Die Versicherung nach Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 bleibt bei Personen, die auf Grund gesetzlicher Pflicht Wehrdienst oder Zivildienst oder die Dienstleistungen oder Übungen nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten, für die Dauer des Dienstes bestehen. Dies gilt auch für Personen in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes.